BR: Botschaft zur Teilrevision des Kartellgesetzes verabschiedet
…hinsichtlich der gemeldeten Verhaltensweise endgültig erlöschen, wenn die Wettbewerbsbehörden innert der Widerspruchsfrist keine Untersuchung nach Art. 27 KG eröffnen. Führt das Weko-Sekretariat lediglich eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG durch, ohne eine formelle Untersuchung innert der Widerspruchsfrist zu eröffnen, erlischt neu das direkte Sanktionsrisiko für das gemeldete Verhalten definitiv. Stellt sich das Verhalten im Nachhinein doch als kartellrechtswidrig heraus, so…