4A_270/2015: Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Handelsgericht und Mietgericht (amtl. Publ.)
…Das Bundesgericht sah die Sache anders. Es verwies zunächst auf seine frühere Rechtsprechung (BGE 139 III 457 [s. hierzu auch den Beitrag auf Swissblawg]; BGE 132 III 65), wonach für die Anwendung von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO die Anfechtung auch nur eventualiter erfolgen könne, während im Hauptantrag die Feststellung der Unwirksamkeit, Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Kündigung oder…