4A_579/2016: Anfechtung Generalversammlungsbeschluss (amtl. Publ.)
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das voll liberierte Aktienkapital der A. AG ist aufgeteilt in 380 Namenaktien zu CHF 1’000 (Stammaktien) und 1’200 Namenaktien zu CHF 100 (Stimmrechtsaktien). Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung standen sich zwei Lager gegenüber: einerseits die Aktionäre C.B. und D.B., die zusammen über eine Kapitalbeteiligung von CHF 250’000 und eine Stimmkraft von 1’330 … weiterlesen