COVID-19 Verordnung 2: Erneut andere Regeln betreffend besonders gefährdete Personen
Der Bundesrat hat die Vorschriften für Arbeitgeber betreffend besonders gefährdete Personen abermals angepasst. Wie bis anhin gilt als Grundsatz, dass besonders gefährdete Arbeitnehmende ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen und der Arbeitgeber dazu geeignete organisatorische und technische Massnahmen trifft (Homeoffice). Kann die angestammte Arbeitspflicht nicht von zu Hause aus erfüllt werden, gilt neu, dass der Arbeitgeber den Betroffenen eine…