4A_106/2009: UWG 2–8 lois d’application immédiate, wenn der Bund klagt (amtl. Publ.)
…Klage erhebt”, und daher auch dann anwendet, wenn ansonsten ausländisches Recht gilt. “Wie in der vorstehenden Erwägung 6.6.2.2 dargelegt wurde, dachte der Gesetzgeber bei der Einführung des Bundesklagerechts für die anvisierten Sachverhalte nicht daran, dass allenfalls auch ausländisches Wettbewerbsrecht anwendbar sein könnte, sondern ging als selbstverständlich von der Anwendbarkeit von schweizerischem Recht aus. Das Bundesklagerecht würde denn auch wesentlich erschwert, mithin…