6B_64/2010: Recht auf Befragung von Zeugen
Das durch Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Recht, Be- und Entlastungszeugen zu befragen, kann nur wahrgenommen werden, wenn der Antrag rechtzeitig und formgerecht gestellt wird. Ob der Beweisantrag rechtzeitig vorgebracht wurde, ist unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.…