4A_415/2014: Prozessfähigkeit einer Aktiengesellschaft (nicht wieder gutzumachender Nachteil) (amtl. Publ.)
Die Erstinstanz entschied in ihrer Beweisverfügung, dass von den von einer Aktiengesellschaft angebotenen Personen eine, welche über Kollektivzeichnungsberechtigung verfügte, als Partei einvernommen werden sollte. Die übrigen angebotenen Personen qualifizierte sie — entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Instruktionsverhandlung — als Zeugen. An einer darauffolgenden Verhandlung erschien der Anwalt in Begleitung mit einer gemäss dieser Beweisverfügung als Zeugen einzuvernehmenden Person, woraufhin…