6B_236/2014: Beschwerdelegitimation von Abtretungsgläubigern zur adhäsionsweisen Geltendmachung abgetretener Ansprüche (amtl. Publ.)
…betrachten sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Denn der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt ausdrücklich, dass die geschädigte Person in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO…