EBK: Anhörung zur Teilrevision der BEHV-EBK
Die EBK hat die Anhörung zur Teilrevision ihrer Börsenverordnung infolge der Revision von BEHG 20 (in Kraft wohl per 1.12.2007) eröffnet. Zum Erläuterungsbericht der EBK: hier.
Die EBK hat die Anhörung zur Teilrevision ihrer Börsenverordnung infolge der Revision von BEHG 20 (in Kraft wohl per 1.12.2007) eröffnet. Zum Erläuterungsbericht der EBK: hier.
Die EBK hat am 27. September 2007 das überarbeite (an die neue Kollektivanlagegesetzgebung angepasste) Rundschreiben “Öffentliche Werbung” angepasst. Keine öffentliche Werbung liegt vor, wenn sich die Werbung ausschliesslich an qualifizierte Anleger nach KAG (jetzt auch vermögende Privatpersonen) richtet. Inkrafttreten: 1. Oktober 2007
Lindt & Sprüngli kann seine in rotes oder blaues Zellophan eingewickelten Schokoladekugeln nicht als Formmarke eintragen lassen, weil diese Form generisch ist, dh das Wesen der Ware ausmacht. Das betrifft erstens die beiden Wickelenden und zweitens die Kugel und die Farben. Hätte Lindt & Sprüngli den Anspruch auf Kugel eines bestimmten Durchmessers und auf ganz … weiterlesen
Ein Arrest ist eine (super-)provisorische (Sicherungs-)Massnahme und als solche durch das BGer nur mit beschränkter Kognition überprüfbar (BGG 98). Die Rechtsabwendung erfolgt nicht vom Amtes wegen, sondern nur auf entsprechende Rüge hin (BGG 106). Die von Vischer Rechtsanwälte betriebene Seite www.arrestpraxis.ch führt neben diesem Entscheid eine Reihe weiterer Entscheide zum Arrestrecht auf. Vgl. dazu auch den … weiterlesen
Das Bundesgericht schützt das Verbot der Werbung für zwei verschreibungspflichtige Medikamente auf www.migraene.ch gestützt auf HMG 32 II a und AWV 2 a als verfassungskonform (BV 27, Wirtschaftsfreiheit; nicht dass der Entscheid andernfalls hätte aufgehoben werden können, BV 190). Das gilt auch für das Verbot nur indirekter Werbung (AWV 1 II c e contrario). Im … weiterlesen
Auslegung der AVB eines Versicherers im Bereich der dem VVG unterstehenden Zusatzversicherung nach Vertrauensprinzip und der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel. Die Klausel, wonach die Kosten für die Behandlung in einem Spital in der ganzen CH getragen werden, muss so verstanden werden, dass sie nur für Krankenhäuser gelte, mit denen ein Tarifvertrag gemäss den gleichen AVB bestehe. … weiterlesen
Wie das BGer entschied, muss, wer neben einem Heustall Arbeiten mit einem Schweissbrenner durchführt, den Arbeitsort vorher genau inspizieren und nach leicht entzündlichem Material absuchen. Wer dies (bei windigen Verhältnissen) unterlässt und deshalb nicht sieht, dass in der Wand, an der gearbeitet wird, Spalten klaffen und dass dahinter Heu gelagert wird, handelt auch dann grobfahrlässig, … weiterlesen
Die Antragsfragen “Bestehen oder bestanden ähnliche Versicherungen?” und “Wenn ja, noch in Kraft; wenn nein, Grund?”, müssen so verstanden werden, dass es um den aktuellen Versicherungsschutz (Doppelversicherung) geht, aber nicht darum, ob früher eine solche Versicherung bestanden hatte. Wer auf diese Frage hin versehentlich nur die Nr. einer früheren Police angibt, aber nicht die Nr. … weiterlesen
Ein Arzt, der sich selbst behandelt (hier: Lyme-Borreliose infolge eines Zeckenbisses), hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch den obligatorischen Krankenversicherer. Weil der Leistungserbringer und der Patient hier identisch sind, kann kein Vertrag zwischen ihnen entstehen. Damit entsteht auch kein Anspruch auf eine Vergütung (KVG 42 I: System des tiers garant bzw. tiers payant).
Verkehrsunfall. Leistungen der IV, später Leistungen des Unfallversicherers; Einsprache der IV-Stelle gegen den UV-Rentenentscheid. Die IV-Stelle ist nach diesem Entscheid nach ATSG 49 IV zur Einsprache entgegen der Vorinstanz nicht legitimiert: Sie ist durch die UV-Verfügung nicht „berührt“, weil die Invaliditätsschätzung durch die UV für die IV nicht bindend ist (im umgekehrten Fall: BGE 121 … weiterlesen