8C_827/2012: Absolvierte Ausbildung als Kriterium bei der Lohneinstufung im öffentlichen Personalrecht (amtl. Publ.)
…über die Genehmigung des IX. Nachtrags zur Besoldungsverordnung vom 20. Januar 2009 zu entnehmen ist — bei der Besoldungseinreihung primär die Vorbildung und Erfahrung berücksichtigt worden und dementsprechend Familienrichterinnen und Familienrichter ohne juristisches Hochschulstudium in den Lohnklassen A23 bis A26 sowie Richterinnen und Richter mit Hochschulstudium in den Klassen A28 und A29 eingestuft worden. Die in Art. 26 GerG statuierten Wahlvoraussetzungen für hauptamtliche oder…