5a_53/2010: Wohnsitzwechsel wirkt sich auf die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts aus (amtl. Publ.)
…SchKG die bisherige Rechtsprechung zum Gerichtsstand der Rechtsöffnung, namentlich zu dessen Veränderlichkeit bei Wohnsitzwechsel des Schuldners gemäss Art. 53 SchKG, nicht gegenstandslos gemacht hat. Hat der Schuldner — wie hier — den Wohnsitz seit der Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt, ist das Gesuch um Rechtsöffnung beim Gericht des neuen Wohnsitzes zu stellen, sofern der Schuldner dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung angezeigt hat…