5A_109/2012: Befangenheit in politischen Fällen; qualifizierte Betroffenheit
Das BGer äussert sich zur Auslegung von ZPO 47 (Ausstandsgründe) und betont dabei, dass keine Gerichtsperson losgelöst von der sozialen Wirklichkeit urteilen könne und dass keine Gerichtsperson jemals restlos frei von Einflüssen wie den gesellschaftlichen Sitten, Gewohnheiten, Werturteilen, der öffentlichen Meinung oder bestimmten politischen Ereignissen u.Ä. sein werde. Ein gewisses indirektes oder abstraktes persönliches Interesse sei hinzunehmen, wo ein … weiterlesen