4A_397/2010: Anforderungen an die Mahnung nach VVG 20 I
Die Mahnung iSv VVG 20 muss dem Schuldner die Säumnisfolgen androhen. Es genügt nicht, wenn sich die Mahnung auf den Hinweis beschränkt “Andernfalls würde Ihre Police nach Ablauf dieser Frist keinen Versicherungsschutz mehr gewähren (vergleichen Sie bitte den diesem Schreiben beigefügten Auszug aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag)”, unter Beilage eines Gesetzesauszugs. Es könne, wie … weiterlesen
