5A_251/2010: Vereinbarung eines Baurechtszinses muss (noch) nicht öffentlich beurkundet werden
Nach OR 12 ist eine gesetzlich — aber nicht vertraglich — für einen Vertrag vorgeschriebene Form auch für Änderungen erforderlich, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die dem Vertrag nicht widersprechen. Nach ZGB 779a untersteht ein Baurechtsvertrag dem Erfordernis der öffentlichen Beurkundung. Ob die Vereinbarung eines Baurechtszinses diesem Erfordernis ebenfalls untersteht, ist strittig. Mit der überwiegenden … weiterlesen