2D_7/2011: BehiG nicht auf kantonale Bildungseinrichtungen anwendbar
In einem Verfahren betr. Anfechtung einer Prüfung hält das BGer fest, dass das BehiG nicht auf kantonale Bildungseinrichtungen anwendbar ist. Nach BV 8 IV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Der Bund hat gestützt darauf das BehiG erlassen. Nach BV 62 I fällt das Schulwesen aber in die Kompetenz der Kantone. Daran ändert BV 8 IV … weiterlesen