6B_890/2010: Opferstellung bei Tätlichkeit
Wenngleich Bagatelldelikte, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen sind, kann auch eine Tätlichkeit die Opferstellung nach dem OHG begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (vgl. BGE 125 II 265 E. 2a/aa und 2e/bb m.w.H.). Entscheidend ist, dass die Beeinträchtigung der Integrität des Geschädigten das legitime Bedürfnis … weiterlesen