4A_275/2010: “Actio pro socio” im Recht der einfachen Gesellschaft nicht analog auf eine Klage gegen Dritte anwendbar
Ein Mitglied einer einfachen Gesellschaft im Liquidationsstadium (Baukonsortium) klagte im eigenen Namen, aber auf Rechnung für die Gesellschaft gegen einen Dritten (den Liquidator). Da die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft an Sachen, Rechten und Forderungen der Gesellschaft grundsätzlich gesamthänderisch berechtigt sind (OR 544 I) und daher eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, begründete die Klägerin ihr selbständiges Vorgehen … weiterlesen