8C_134/2018: Längere Absenzen sind mit Grundangabe im Arbeitszeugnis zu erwähnen; keine prozessuale Offenlegungspflicht bezüglich Interna (amtl. Publ.)
A. (Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 1. März 2014 als Gerichtsschreiberin beim Bundesverwaltungsgericht. Vom 30. April bis 1. Oktober 2014, 2. Juli bis 31. August 2015 sowie ab dem 12. November 2015 war sie wegen Mutterschaftsurlaub und Krankheit abwesend. Mit Schreiben vom 26. April 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, zur Arbeit zu erscheinen, da … weiterlesen