Vernehmlassung zur Änderung von Art. 27 SchKG (Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren) eröffnet
Der Bundesrat hat ein Vernehmlassung zu einer Anpassung des SchKG eröffnet, um . Art. 27 SchKG soll wie folgt geändert werden: geltende Fassung: Art. 27 SchKG | 5. Gewerbsmässige Vertretung 1 Die Kantone können die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln. Sie können insbesondere: 1. vorschreiben, dass Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre berufliche … weiterlesen