B‑5179/2009: “SONGID” ist für bestimmte Waren der Klasse 38 nicht unterscheidungskräftig
Das BVerwGer beurteilt das Zeichen “SONGID” für “Klasse 38: Telekommunikation und Übermitteln von Daten; Telekommunikationsberatung, insbesondere im Zusammenhang mit Internet, Intranet und Extranetnetzwerken; Verschaffen von Zugang zu Computernetzwerken, damit Musik, Videospiele, digitale Daten und Computersoftware ferngeladen (remote loading)werden können; Verschaffen von Zugang zu Computernetzwerken” als nicht unterscheidungskräftig: “Ein durchschnittlichen Abnehmer erkennt, dass die mit “SONGID” … weiterlesen