9C_301/2007: Beschwerdebefugnis einer IV-Stelle
Eine IV-Stelle kann einen Vor- oder Zwischenentscheid des kantonalen Versicherungsgerichts anfechten, wenn sie dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet (BGG 93 I lit. a). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Iv-Stelle zur Vornahme weiterer oder ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung durch das kantonale Gericht verpflichtet wird; dies selbst wenn die vorinstanzliche Feststellung, dass der … weiterlesen