4A_487/2015: Beweisanträge müssen den zu beweisenden Tatsachenbehauptungen eindeutig zugeordnet werden
In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung warf das Obergericht des Kantons Zürich der Arbeitnehmerin (Beschwerdeführerin) vor, sie habe betreffend ihre Behauptungen zur Missbräuchlichkeit der Kündigung (Mobbing) keine Beweisanträge gestellt, die im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO den entsprechenden Vorbringen zugeordnet seien, weshalb für ein Beweisverfahren kein Raum bestehe (E. 5.3). Die Beschwerdeführerin rügte … weiterlesen