2C_739/2010: Wechsel in die Grundversorgung trotz altrechtlichen individuellen Strombezugsverträgen
Nach StromVG 6 I haben Anspruch auf Bezug von Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen (kostenorientierte Grundversorgung) einerseits die festen Endverbraucher (StromVG 6 II) und andererseits die anderen Endverbraucher (Grosskunden), die auf den Netzzugang verzichten (einmaliges, mit der Ausübung erschöpftes Wahlrecht: Netzzugang oder Grundversorgung; individuelle Preisverhandlung oder Planungssicherheit; vgl. StromVV 11 II). … weiterlesen