B‑985/2009: “[konkreter Wissenschaftsbereich] ACCELERATOR” beschreibend für bestimmte Dienstleistungen
Das BVerwGer entschied, dass die Wortmarke “BIOSCIENCE ACCELERATOR”, hinterlegt für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 42, nicht schutzfähig ist. Ein Teil der Dienstleistungen, nämlich „services d’un incubateur d’affaires (…) sous forme de soutien aux sociétés en démarrage (start-ups)(…)“ u.a., richtete sich an Start-ups und Jungunternehmen. Wie bereits die Vorinstanz ging das BVerwGer … weiterlesen