4A_333/2016: Beweislast für das Vorliegen einer Doppelversicherung liegt bei der Versicherung
In einer versicherungsrechtlichen Auseinandersetzung war umstritten, welche Partei die Beweislast für das Vorliegen einer Doppelversicherung trägt (Urteil 4A_333/2016 vom 18. August 2016). Bei Doppelversicherung haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht (E. 3.4.1). Gemäss Bundesgericht bezweckt die Einrede der Doppelversicherung die (teilweise) Befreiung von … weiterlesen