4A_510/2014: Schlichtungsbehörde muss Ordnungsbusse grundsätzlich androhen (amtl. Publ.)
Zwei beklagte Vermieter erschienen nicht an der Schlichtungsverhandlung, obwohl in der Vorladung darauf hingewiesen wurde, bei Nichterscheinen verfahre die Schlichtungsstelle, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. Die Schlichtungsbehörde auferlegte den Beklagten in Anwendung von Art. 128 ZPO eine Ordnungsbusse wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte die Verfügungen. Das Bundesgericht … weiterlesen